Voraussetzungen des Rechtsscheintatbestandes des § 172 BGB

  1. Erteilung von Innenvollmacht

  2. Vollmachtsurkunde an Vertreter erteilt

  3. Widerruf gegenüber Vertreter oder sonstiges Erlöschen (außer Außenwiderruf)

  4. Vollmachtsurkunde weder zurückgegeben noch für kraftlos erklärt

  5. Vertreter legt Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vor

  6. Gutgläubigkeit des Vertragspartners, § 173 BGB

  7. Rechtsfolge:
    Rechtsscheinsvollmacht