Sinn und Zweck der in § 878 BGB getroffenen Regelung

Der Erwerber eines Rechts kann nicht bestimmen, wann das Grundbuchamt die Eintragung vornimmt. Auch wenn alle Eintragungsunterlagen von ihm beigebracht worden sind, kann es sein, daß das Grundbuchamt erst nach Monaten zur Eintragung kommt. Diese von dem Erwerber nicht zu vertretende Verzögerung soll nicht zu seinen Lasten gehen.

Wenn daher der Verfügende nach bindender Einigung und Antragstellung in der Verfügungsbefugnis beschränkt wird, so ist diese Beschränkung gemäß § 878 dem Erwerber des Rechts gegenüber unwirksam.

Mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck dieser Regelung darf aber nur noch die Eintragung für den Rechtserwerb erforderlich sein. Insofern ist der Wortlaut des § 878 ungenau. Auch die Formulierung des Gesetzes, daß eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung nicht dadurch unwirksam werde, daß der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, ist zumindest mißverständlich. Denn durch den Eintritt der Verfügungsbeschränkung wird nicht die abgegebene Willenserklärung beeinflußt, sondern es entfällt die Berechtigung des Verfügenden.

§ 878 gilt somit - unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit des Erwerbers - für absolute und relative Verfügungsbeschränkungen.