Prüfungsschema zu den §§ 293 ff BGB

  1. Erfüllbarer Anspruch

    zB Kaufpreisanspruch des Verkäufers gem. § 433 II BGB

  2. Ordnungsgemäßes Angebot der Leistung, §§ 294 - 296 BGB

    1. § 294 BGB

      Nach § 294 ist erforderlich, daß der Schuldner die Leistung zur rechten Zeit und am rechten Ort vollständig, dh in der richtigen Menge und Beschaffenheit, erbringen will, so daß der Gläubiger 'nur noch zugreifen muß'.

    2. § 295 BGB - wörtliches Angebot

    3. § 296 BGB - überflüssiges Angebot

  1. Schuldner zur Leistung bereit und imstande, § 297 BGB

    Es besteht Einigkeit, daß wegen derselben Leistung niemals zugleich Gläubigerverzug und Unmöglichkeit vorliegen kann, dh Unmöglichkeit und Verzug schließen sich aus.

  2. Nichtannahme der angebotenen Leistung durch den Gläubiger

    Fraglich ist, ob auch dann eine Nichtannahme vorliegt, wenn der Gläubiger das Geld zwar angenommen hätte, seinerseits aber seine Gegenleistung noch nicht erbringen konnte. Man kann jedoch dem Schuldner nicht zumuten, den Kaufpreis zu entrichten, wenn die Kaufsache noch nicht übereignet werden kann. Diesem Umstand trägt § 298 Rechnung, dh der Gläubiger kommt in Annahmeverzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, umgekehrt die Gegenleistung aber nicht zu erbringen vermag.
    Ausnahme: § 299 - nur vorübergehende Annahmeverhinderung