Wirksamer gegenseitiger Vertrag
Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn die beiderseitigen Verpflichtungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen und jeder Vertragspartner seine Leistung nur um der Gegenleistung willen verspricht. (Palandt-Heinrichs, Vorbem § 249 Rn 114)
Zustandekommen nach allgemeinen Regeln
Bis zum Fristablauf keine Erlöschensgründe
Verzug mit einer Hauptleistungspflicht
Hauptleistungspflicht
Hauptleistungsverpflichtungen sind die Leistungsverpflichtungen, deren Begründung für jede Partei so entscheidend war, daß sie nur deshalb den Vertrag geschlossen hat.
Verzug ist die verschuldete Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung.
Fälliger durchsetzbarer Anspruch
Fälligkeit (§ 271 oder Vertrag)
Durchsetzbarkeit gehindert, wenn eine Einrede besteht
§ 320 (allein das Bestehen der Einrede reicht aus)
§ 273 (Einrede muß geltend gemacht werden)
§ 222
§ 242 (vertragsuntreue Partei)
Mahnung: Mahnung ist die bestimmte und dringende Leistungsaufforderung
Sie ist entbehrlich, wenn
Klage erhoben worden ist, § 284 I 2
Die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, § 284 II 1
Der Schuldner endgültig die Erfüllung der Leistung verweigert hat.
Der Schuldner selbst die Leistung in Aussicht gestellt hat ('Selbstmahnung')
Vertretenmüssen, § 285 BGB
Der Schuldner muß sich entlasten. Das Vertretenmüssen ist iSv Verschulden zu verstehen. Für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen gilt § 278, und bei Gattungssachen trägt er gem. § 279 das Vorrats- und Verschaffungsrisiko.
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
Inhalt der Ablehnungsandrohung
Der Gläubiger muß unzweideutig zum Ausdruck bringen, daß er eine Fortsetzung des Vertrages ablehnt. Dies kann auch konkludent durch Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung geschehen.
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (nicht: Ablehnungserklärung) entbehrlich, wenn:
§ 326 II - Interessenwegfall infolge des Verzuges
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Verzicht des Schuldners auf die Fristsetzung
pVV des Schuldners; erhebliche Leistungsverzögerung und schwerwiegende Unzuverlässigkeit
Fristablauf
Keine Vornahme der Leistungshandlung vor Fristablauf und keine Heilung des Verzuges ist gegeben, wenn
eine der Voraussetzungen entfällt oder
der Schuldner die geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet; str., ob Verzugsschaden mit angeboten werden muß
Eigene Vertragstreue
Die eigene Vertragstreue des Gläubigers ist nach hM ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.
Rechtsfolge
Mit Fristablauf erlischt gemäß § 326 I 2 der Erfüllungsanspruch des Gläubigers und nach hM der des Schuldners.
Der Gläubiger hat ein Wahlrecht zwischen Schadensersatz wg Nichterfüllung oder Rücktritt.