Voraussetzungen des § 326 BGB

  1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag

    Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn die beiderseitigen Verpflichtungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen und jeder Vertragspartner seine Leistung nur um der Gegenleistung willen verspricht. (Palandt-Heinrichs, Vorbem § 249 Rn 114)

    1. Zustandekommen nach allgemeinen Regeln

    2. Bis zum Fristablauf keine Erlöschensgründe


  1. Verzug mit einer Hauptleistungspflicht

    1. Hauptleistungspflicht

      Hauptleistungsverpflichtungen sind die Leistungsverpflichtungen, deren Begründung für jede Partei so entscheidend war, daß sie nur deshalb den Vertrag geschlossen hat.

    2. Verzug

      Verzug ist die verschuldete Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung.

      1. Fälliger durchsetzbarer Anspruch

        1. Fälligkeit (§ 271 oder Vertrag)

        2. Durchsetzbarkeit gehindert, wenn eine Einrede besteht

          1. § 320 (allein das Bestehen der Einrede reicht aus)

          2. § 273 (Einrede muß geltend gemacht werden)

          3. § 222

          4. § 242 (vertragsuntreue Partei)

      1. Mahnung: Mahnung ist die bestimmte und dringende Leistungsaufforderung

        Sie ist entbehrlich, wenn

        1. Klage erhoben worden ist, § 284 I 2

        2. Die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, § 284 II 1

        3. Der Schuldner endgültig die Erfüllung der Leistung verweigert hat.

        4. Der Schuldner selbst die Leistung in Aussicht gestellt hat ('Selbstmahnung')

      1. Vertretenmüssen, § 285 BGB

        Der Schuldner muß sich entlasten. Das Vertretenmüssen ist iSv Verschulden zu verstehen. Für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen gilt § 278, und bei Gattungssachen trägt er gem. § 279 das Vorrats- und Verschaffungsrisiko.


  1. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

    1. Inhalt der Ablehnungsandrohung

      Der Gläubiger muß unzweideutig zum Ausdruck bringen, daß er eine Fortsetzung des Vertrages ablehnt. Dies kann auch konkludent durch Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung geschehen.

    2. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (nicht: Ablehnungserklärung) entbehrlich, wenn:

      1. § 326 II - Interessenwegfall infolge des Verzuges

      2. ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung

      3. Verzicht des Schuldners auf die Fristsetzung

      4. pVV des Schuldners; erhebliche Leistungsverzögerung und schwerwiegende Unzuverlässigkeit


  1. Fristablauf

    Keine Vornahme der Leistungshandlung vor Fristablauf und keine Heilung des Verzuges ist gegeben, wenn

    1. eine der Voraussetzungen entfällt oder

    2. der Schuldner die geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet; str., ob Verzugsschaden mit angeboten werden muß


  1. Eigene Vertragstreue

    Die eigene Vertragstreue des Gläubigers ist nach hM ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.


  2. Rechtsfolge

    1. Mit Fristablauf erlischt gemäß § 326 I 2 der Erfüllungsanspruch des Gläubigers und nach hM der des Schuldners.

    2. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht zwischen Schadensersatz wg Nichterfüllung oder Rücktritt.