Die Rechte des Käufers - Prüfungsschema


  1. Gewährleistungsrecht entstanden


  1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB

  2. Mangel der Kaufsache, §§ 434 ff BGB (Bei Rechtskauf: i.V.m. § 453 BGB)

    Es liegt ein Verstoß gegen § 433 I 2 vor, wenn die Kaufsache nicht frei von Sachmängeln (oder Rechtsmängeln) ist.

    1. Sachmangel, § 434 BGB

      Gemäss § 434 I 1 liegt ein Sachmangel vor, wenn der Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und damit die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit für den Käufer ungünstig abweicht. Dem Kaufrecht liegt somit der sog. subjektive Fehlerbegriff zu Grunde, so dass sich der alte Meinungsstreit zwischen objektivem und subjektivem Fehlerbegriff erledigt hat.
      Die Soll-Beschaffenheit bezieht sich zum einen auf die ausdrücklich oder konkludent vereinbarten physischen Beschaffenheitsmerkmale einer Sache. Darüber hinaus kann sich die Soll-Beschaffenheit aber auch auf sonstige Eigenschaften erstrecken. Als solche kommen alle gegenwärtigen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen einer Sache zu ihrer Umwelt von gewisser Dauer in Betracht, die in der Sache selbst ihren Grund haben, ihr also "anhaften".

    2. Falschlieferung, Zuweniglieferung, § 434 III BGB

    3. Rechtsmangel, § 435 BGB

      Unter einem Rechtsmangel iSv § 435 BGB versteht man u.a. dingliche Belastungen, schuldrechtliche Rechte Dritter auf Besitz oder öffentliche Beschränkungen iSv § 436 BGB.

  3. Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Rechts

    1. Nacherfüllung, §§ 437 Nr.1, 439 BGB

    2. Rücktritt, § 437 Nr.2 Var.1 iVm §§ 323 I, 326 V BGB

    3. Minderung, § 437 Nr.2 Var.2, 441 BGB

    4. Schadensersatz, §§ 437 Nr.3 iVm §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB oder alternativ Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB

    5. Garantierechte, § 443 BGB


  1. Gewährleistungsrechte nicht erloschen

  1. Kein Haftungsausschluss aus Gesetz

  2. Kein Haftungsausschluss aus Vertrag


  1. Gewährleistungsrechte durchsetzbar; Verjährung, § 438 BGB