Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
Mangel der Kaufsache, §§ 434 ff BGB (Bei Rechtskauf: i.V.m. § 453 BGB)
Es liegt ein Verstoß gegen § 433 I 2 vor, wenn die Kaufsache nicht frei von Sachmängeln (oder Rechtsmängeln) ist.
Sachmangel, § 434 BGB
Gemäss § 434 I 1 liegt ein Sachmangel vor, wenn der Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und damit die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit für den Käufer ungünstig abweicht. Dem Kaufrecht liegt somit der sog. subjektive Fehlerbegriff zu Grunde, so dass sich der alte Meinungsstreit zwischen objektivem und subjektivem Fehlerbegriff erledigt hat.
Die Soll-Beschaffenheit bezieht sich zum einen auf die ausdrücklich oder konkludent vereinbarten physischen Beschaffenheitsmerkmale einer Sache. Darüber hinaus kann sich die Soll-Beschaffenheit aber auch auf sonstige Eigenschaften erstrecken. Als solche kommen alle gegenwärtigen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen einer Sache zu ihrer Umwelt von gewisser Dauer in Betracht, die in der Sache selbst ihren Grund haben, ihr also "anhaften".
§ 434 I 1 BGB: vereinbarte Beschaffenheit fehlt (Grundsatz)
§ 434 I 2 Nr.1: vertraglich vorausgesetzte Verwendung fehlt
Damit der Nr.2 ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt, wird man den in Nr.1 verwendeten Begriff der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" dahingehend auslegen müssen, daß eine Vereinbarung über eine besondere, über die gewöhnliche Verwendung hinausgehende Verwendung vorliegen muss.
§ 434 I 2 Nr.2: gewöhnliche Verwendung fehlt
§ 434 I 3 BGB: Werbeaussagen wurde nicht eingehalten
§ 434 II BGB: Fehler bei Montage, mangelhafte Montageanleitung
Falschlieferung, Zuweniglieferung, § 434 III BGB
Rechtsmangel, § 435 BGB
Unter einem Rechtsmangel iSv § 435 BGB versteht man u.a. dingliche Belastungen, schuldrechtliche Rechte Dritter auf Besitz oder öffentliche Beschränkungen iSv § 436 BGB.
Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Rechts
Nacherfüllung, §§ 437 Nr.1, 439 BGB
Grundsatz: Gemäß § 439 BGB kann der Käufer wahlweise Nachbesserung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Ausnahme: Die Nacherfüllung ist gem. § 275 BGB unmöglich oder gem. § 439 III BGB mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Im letzten Fall hat der Verkäufer ein Verweigerungsrecht.
Rücktritt, § 437 Nr.2 Var.1 iVm §§ 323 I, 326 V BGB
Grundsätzlich ist der Rücktritt nur nach Fristsetzung möglich.
Ausnahmsweise ist in den Fällen der §§ 281 II, 323 II und des § 440 BGB eine Fristsetzung entbehrlich.
Minderung, § 437 Nr.2 Var.2, 441 BGB
Schadensersatz, §§ 437 Nr.3 iVm §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB oder alternativ Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB
§ 280 I, III iVm § 281 BGB bei Verzug oder Mangel- bzw Mangelfolgeschaden
§ 280 I, II iVm § 286 BGB bei Verzögerungsschaden
§ 280 I, III iVm § 283 BGB bei Unmöglichkeit
§ 284 BGB: alternativ Aufwendungsersatz
Garantierechte, § 443 BGB
Kein Haftungsausschluss aus Gesetz
§ 442 BGB: Käufer kennt bei Vertragsschluss den Mangel bzw dieser ist ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
§ 445 BGB: Bei einer öffentlichen Versteigerung kann der Käufer die Rechte nach § 437 BGB nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§ 377 HGB: Bei unterlassener kaufmännischer Rüge sind die Rechte aus § 437 BGB ausgeschlossen.
Kein Haftungsausschluss aus Vertrag
Grds ist die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses durch Individualvertrag möglich. Allerdings kann sich der Verkäufer auf eine solche Vereinbarung nach § 444 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Desweiteren entfällt eine Berufung auf eine solche Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs, § 475 I 1 BGB.
Daneben besteht für den Verkäufer die Möglichkeit, einen Haftungsausschluss in seinen AGBs zu vereinbaren. Allerdings sind auch dann die §§ 444, 475 und die 305 ff BGB zu beachten.
§ 438 I Nr.1 BGB: 30 Jahre bei dinglichen Mängeln
§ 438 I Nr.2 BGB: Grds. 5 Jahre bei Bauwerken. Ausnahmsweise gilt bei Arglist nach § 438 III iVm § 195 BGB die regelmässige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Bzgl eines vermeintlich bestehenden Interessenkonflikts siehe hier.
§ 438 I Nr.3 BGB: im Übrigen 2 Jahre.Ausnahmsweise gilt bei Arglist nach § 438 III iVm § 195 BGB die regelmässige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
§ 438 IV, VI BGB: Für den Rücktritt und die Minderung gilt § 218 BGB!