Herrschende Auffassung
Nach hA ist der gesamte, infolge des Mangels eingetretene Schaden zu ersetzen; das ist der Mangel- und Mangelfolgeschaden.
Im Mietrecht braucht also nicht wie im Kauf- und Werkvertragsrecht zwischen dem Mangel- und Mangelfolgeschaden unterschieden zu werden. Zur Begründung läßt sich anführen, daß im Kauf- und Werkvertragsrecht nur statt der Wandlung oder Minderung Schadensersatz verlangt werden kann (§§ 463, 635), während im Mietrecht der SE-Anspruch neben die Minderung tritt. Auch soll der Mieter darauf vertrauen dürfen, daß er keinen Schaden an seinen Rechtsgütern erleidet.
Gegenauffassung
Nach aA ist nur der Mangelschaden zu ersetzen, weil der Vermieter nach § 538 I (1.Alt) unabhängig von einem Verschulden hafte und es daher einer Schadensbegrenzung bedürfe.
Danach erhält der Mieter gem. § 538 I nicht den Schaden ersetzt, der an seinen Rechtsgütern infolge des Mangels eingetreten ist. Der Schaden an seinen Rechtsgütern - der Mangelfolgeschaden - wird aber unter den Voraussetzungen der schuldhaften pVV ausgeglichen.
Nach § 538 ist nur der Schaden auszugleichen, den der Mieter dadurch erleidet, daß er die Mietsache selbst nicht vertragsgemäß verwenden kann. Mangelfolgeschäden idS sind zB die Umzugskosten oder die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß eine andere Sache angemietet werden muß.
Vermittelnde Auffassung
Schließlich wird eine vermittelnde Auffassung dahingehend vertreten, daß sich die unbeschränkte Ersatzpflicht des Vermieters nur im Falle der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung gemäß § 538 I (1.Alt) nicht auf den Mangelfolgeschaden erstrecke, wenn der Vermieter den Man-gel auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht erkennen konnte.
Stellungnahme
Gegen die vermittelnde Auffassung spricht der Wortlaut des § 538 I, im übrigen bleibt der Begriff der äußersten Sorgfalt unklar, zumal ihn das BGB auch nicht kennt.
Für die hM spricht, daß das sog. Äquivalenzinteresse (Mangelschaden) schon hinreichend durch § 537 geschützt ist.
Der Schadensersatzanspruch des § 538 I wird dem Mieter auch nicht nur 'statt' Wandelung oder Minderung gewährt, wie etwa im Kauf- bzw Werkvertragsrecht, sondern daneben. Daraus folgt, daß der Anspruch aus § 538 I über das bloße Äquivalenzinteresse hinausgehen muß.
Schließlich vertraut der Mieter, der sich mit seinen Rechtsgütern in eine - zumindest zunächst - neue Sphäre begibt, darauf, daß er dort keinen Schaden an eben diesen Rechtsgütern erleidet. Der Mieter ist mithin auch schutzwürdig.