Beispiel:
Haftung eines Sachverständigen, der ein Wertgutachten über ein Hausgrundstück erstellen sollte, welches für die Wertermittlung für Verkaufszwecke benötigt wurde.
(P) Der Verkäufer verheimlicht dem Gutachter Mängel, damit diese nicht in dem Gutachten auftauchen und so der Käufer über den wahren Wert getäuscht wird.


Der BGH geht nunmehr davon aus, daß ein Vertrag auch dann Schutzwirkung zugunsten eines Dritten entfalten kann, wenn dessen Interessen und die des unmittelbaren Vertragspartners 'gegenläufig' sind.
Es sei nicht erforderlich, daß zwischen dem Vertragsgläubiger und dem geschützten Dritten ein Interessengleichlauf besteht. Keineswegs ist es also zwingend, daß der Vertragsgläubiger ein Interesse am Schutz des Dritten hat.
Im Ergebnis erfolgt die Abgrenzung des drittgeschützten Personenkreises allein noch danach, ob eine qualifizierte Nähe des Dritten zum Leistungsgegenstand vorlag und ob dies für den Vertragsschuldner voraussehbar war.

Insbesondere bei Gutachterverträgen schließt die Gegenläufigkeit der Interessen von Gläubiger und Drittem Schutzpflichten zugunsten eines Dritten nicht aus. Wer bei einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen, ist in der Regel daran interessiert, daß die Ausarbeitung die entsprechende Beweiskraft besitzt. Dies ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn der Verfasser sie objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und auch dem Dritten gegenüber dafür einsteht. Somit ist auch der Dritte regelmäßig in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.