Gilt eine Eigenschaft eines Werkes auch dann als zugesichert, wenn eine Erfüllung dieser Zusage technisch nicht machbar ist?

Eigenschaften des Werkes sind alle Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsauffassung Einfluß auf die Wertschätzung und Brauchbarkeit des Werkes haben.

Unter einer Zusicherung versteht man das Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten. Nicht erforderlich ist - anders als im Kaufrecht -, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft fehlt. Entscheidend ist, ob sich der Unternehmer vertraglich binden wollte.


  1. eA: §§ 307, 307 BGB

    Ist die Erfüllung einer zugesicherten Eigenschaft technisch unmöglich, dann ist der Vertrag gem. § 306 BGB nichtig. Der Unternehmer haftet dann gem. § 307 I BGB auf das negative Interesse.


  2. hM: WerkvertragsR

    §§ 306, 307 sind dispositives Recht und gelten bei Zusicherung als abbedungen. Während der Unternehmer bei §§ 306, 307 nur auf das negative Interesse haftet, haftet er iRd Werkvertragsrecht auf das positive Interesse.
    Derjenige, der eine Eigenschaft eines Werkes zusichert, übernimmt das Risiko der Erfüllung dieses Versprechens. Er haftet damit auch nach den §§ 633 ff BGB, wenn es technisch nicht möglich ist, dem Vertragsgegenstand die zugesicherte Eigenschaft zu verleihen.