Prozeßvoraussetzungen
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Sachliche Zuständigkeit, §§ 23, 71 GVG
Gemäß § 5 Hs.2 ZPO dürfen bei Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit der Streitwert von Klage und Widerklage nicht zusammengerechnet werden.
Sollte der isoliert zu betrachtende Streitwert der Widerklage über 10.000,- DM liegen, gilt § 506 ZPO in Durchbrechung des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gem § 261 III Nr.2 ZPO.
Örtliche Zuständigkeit
Für die Widerklage wird ein besonderer Gerichtsstand am Gericht der Hauptklage gem. § 33 ZPO begründet. Das ist für den Beklagten und Widerkläger günstig, weil das in der Regel wegen §§ 12, 13 ZPO sein eigener Wohnsitz sein wird.
vgl ansonsten die Übersicht zur Zulässigkeit der Klage!
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Widerklage
(Noch) rechtshängige Hauptklage im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage
Erhebung der Widerklage aber nur bis zum Schluß der letzten mündlichen Hauptverhandlung möglich.
Erhebung auch noch in der Berufungsinstanz möglich; aber bes. Voraussetzungen gem § 530 I ZPO
Ordnungsgemäße Widerklageerhebung iSd § 253 ZPO
Besonderheiten:
mündliche Klageerhebung ist ausreichend gem. § 261 II ZPO
Widerklage kann als Eventualwiderklage hilfsweise nur für den Fall erhoben werden, daß die Hauptklage trotz der gegen sie vorgebrachten Verteidigungsmittel begründet ist. In diesem Fall steht die Widerklage unter einer zulässigen "innerprozessualen" Bedingung.
Selbständiger Streitgegenstand gegenüber der Hauptklage
Die Widerklage darf insbesondere nicht nur die Verneinung des Klageanspruchs enthalten. Hätte nämlich die Widerklage denselben Streitgegenstand wie die Hauptklage, dann wären die Klagen identisch und müßte die Widerklage schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit in Form der Hauptklage gem. § 261 III Nr.1 ZPO unzulässig sein.
Widerklage muß gegen den Kläger der Hauptklage gerichtet werden
Die Widerklage kann darüber hinaus zusätzlich gegen einen am Prozeß bisher Unbeteiligten ge-richtet werden (parteierweiternde Widerklage). Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist allerdings zwischen BGH (§ 263 ZPO analog) und Schrifttum (§§ 59, 60 ZPO) umstritten.
Widerklage darf nicht gesetzlich ausgeschlossen sein (vgl zB § 595 I ZPO)
Zusammenhang iSd § 33 ZPO (Siehe hier)
hL: reine Zuständigkeitsregelung, dh Vss für die Begründung eines besonderes Gerichtsstandes
nach BGH echte Zulässigkeitsvoraussetzung