Anspruch entstanden
Wirksamer Werkvertrag
Abgrenzung zum Dienstvertrag, § 611 BGB
Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag, § 651 BGB
Evtl Wegfall der vertraglichen Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel bei wirksamer Anfechtung (ex-tunc Wirkung des § 142 I BGB):
(P) Kalkulationsirrtum
Vorliegen eines Fehlers (Werkmangel) oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
Fehler: Der tatsächliche Zustand des Werks weicht von dem Zustand ab, den die Vertragsparteien bei Vertragsabschluß vorausgesetzt haben und diese Abweichung setzt den Wert der Leistung oder ihre Eignung zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch herab oder beseitigt diese.
Eigenschaften des Werkes sind alle Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsauffassung Einfluß auf die Wertschätzung und Brauchbarkeit des Werkes haben.
Unter einer Zusicherung versteht man das Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten.
Nicht erforderlich ist - anders als im Kaufrecht -, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft fehlt. Entscheidend ist, ob sich der Unternehmer vertraglich binden wollte. Derjenige, der eine Eigenschaft eines Werkes zusichert, übernimmt das Risiko der Erfüllung dieses Versprechens.
Er haftet damit auch nach den §§ 633 ff BGB, wenn es technisch nicht möglich ist, dem Vertragsgegenstand die zugesicherte Eigenschaft zu verleihen.
(Siehe hier!)
Verhältnis der Mängelbeseitigungsansprüche zu dem Erfüllungsanspruch
Vor der Abnahme
Vor der Abnahme des Werkes hat der Besteller grds ein Wahlrecht zwischen dem Erfüllungsanspruch auf Neuherstellung des Werkes und dem Anspruch auf Mängelbeseitigung. Welchen dieser Ansprüche der Besteller geltend machen kann, ist nach § 242 BGB unter Abwägung der Interessen von Besteller und Unternehmer zu bestimmen.
Anspruch auf Neuherstellung: Wenn eine Nachbesserung nicht möglich, bereits fehlgeschlagen oder für den Besteller nicht zumutbar ist.
Anspruch auf Mängelbeseitigung: Der Mangel ist durch Nachbesserung gleichwertig und ohne Beeinträchtigung der Interessen des Bestellers zu beheben.
Nach der Abnahme
Nach der Abnahme des Werkes kann der Besteller nur noch den Nachbesserungsanspruch aus § 633 II 1 BGB verlangen (modifizierter Erfüllungsanspruch). Der Anspruch auf Erfüllung erlischt mit der Abnahme.
Nach Verstreichen der Frist, § 634 I 3 BGB
Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller Wandelung, Minderung oder SE verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
Kein unverhältnismäßger Aufwand nach § 633 II 3 BGB
Ob ein unverhältnismäßiger Aufwand iSd § 633 II 3 BGB vorliegt, hängt nicht von der Höhe der Kosten ab, sondern davon, ob der Aufwand zu dem mit der Mängelbeseitigung erzielbaren Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis steht.
Umfang der Mängelbeseitigung
(P) Kann man noch Neuherstellung nach erfolgter Abnahme verlangen? (Siehe hier!)
Anspruch nicht erloschen
Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt gem. § 638 BGB
grds in sechs Monaten
bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr
bei Arbeiten an einem Bauwerk in fünf Jahren
Beginn der Verjährung mit der Abnahme
Unter Abnahme iSv § 640 BGB ist grds die körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung zu verstehen, verbunden mit der Erklärung, daß der Besteller die Leistung als vertragsgemäß anerkennt, und zwar nicht als Erfüllung schlechthin, wohl aber als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistung. Ist die körperliche Hinnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, so besteht die Abnahme nur in der Anerkennung des Werkes im obigen Sinne.
(P) 5-jährige Verjährungsfrist bei Bauwerken
Die 5-jährige Verjährungsfrist gilt nur für Arbeiten an einem Bauwerk. Der Grund für diese lange Frist ist, daß Mängel hier oft später und schwerer erkennbar und für die Substanz besonders nachteilig sind.
Bauwerk: Eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Der Begriff ist also wesentlich weiter als der des Gebäudes und wird in der Praxis im allgemeinen extensiv ausgelegt.
Zu den Bauwerksarbeiten gehören nicht nur Neuherstellung, sondern auch Umbauarbeiten, Veränderungen und Reparaturen. Allerdings gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren uneingeschränkt nur bei der Neuherstellung, während bei anderen Arbeiten entscheidend ist, ob sie für Erneuerung und Bestand des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Reparaturarbeiten an Gebäuden ohne wesentliche Bedeutung werden behandelt wie Arbeiten am Grundstück, dh die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.