Prüfungsschema zu § 633 II 1 BGB

  1. Anspruch entstanden

    1. Wirksamer Werkvertrag

    1. Vorliegen eines Fehlers (Werkmangel) oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

    1. Verhältnis der Mängelbeseitigungsansprüche zu dem Erfüllungsanspruch

      1. Vor der Abnahme

        Vor der Abnahme des Werkes hat der Besteller grds ein Wahlrecht zwischen dem Erfüllungsanspruch auf Neuherstellung des Werkes und dem Anspruch auf Mängelbeseitigung. Welchen dieser Ansprüche der Besteller geltend machen kann, ist nach § 242 BGB unter Abwägung der Interessen von Besteller und Unternehmer zu bestimmen.
        Anspruch auf Neuherstellung: Wenn eine Nachbesserung nicht möglich, bereits fehlgeschlagen oder für den Besteller nicht zumutbar ist.
        Anspruch auf Mängelbeseitigung: Der Mangel ist durch Nachbesserung gleichwertig und ohne Beeinträchtigung der Interessen des Bestellers zu beheben.

      2. Nach der Abnahme

        Nach der Abnahme des Werkes kann der Besteller nur noch den Nachbesserungsanspruch aus § 633 II 1 BGB verlangen (modifizierter Erfüllungsanspruch). Der Anspruch auf Erfüllung erlischt mit der Abnahme.

      3. Nach Verstreichen der Frist, § 634 I 3 BGB

        Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller Wandelung, Minderung oder SE verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.

    1. Kein unverhältnismäßger Aufwand nach § 633 II 3 BGB

      Ob ein unverhältnismäßiger Aufwand iSd § 633 II 3 BGB vorliegt, hängt nicht von der Höhe der Kosten ab, sondern davon, ob der Aufwand zu dem mit der Mängelbeseitigung erzielbaren Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis steht.

    2. Umfang der Mängelbeseitigung

      (P) Kann man noch Neuherstellung nach erfolgter Abnahme verlangen? (Siehe hier!)


  1. Anspruch nicht erloschen


  2. Anspruch durchsetzbar

    Der Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt gem. § 638 BGB

    1. Beginn der Verjährung mit der Abnahme

      Unter Abnahme iSv § 640 BGB ist grds die körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung zu verstehen, verbunden mit der Erklärung, daß der Besteller die Leistung als vertragsgemäß anerkennt, und zwar nicht als Erfüllung schlechthin, wohl aber als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistung. Ist die körperliche Hinnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, so besteht die Abnahme nur in der Anerkennung des Werkes im obigen Sinne.

    2. (P) 5-jährige Verjährungsfrist bei Bauwerken

      Die 5-jährige Verjährungsfrist gilt nur für Arbeiten an einem Bauwerk. Der Grund für diese lange Frist ist, daß Mängel hier oft später und schwerer erkennbar und für die Substanz besonders nachteilig sind.